RS Vwgh 2001/10/16 2001/09/0096

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;

Rechtssatz

Wurde die Verletzung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 nicht dadurch begangen, dass der beschuldigte Landeslehrer Zeichnungen zu einem bestehenden gebilligten Text anfertigte, sondern dadurch, dass dieser Text samt den dazu angefertigten Zeichnungen über die Personen der Textverfasserin und des beschuldigten Zeichners hinaus von diesen bekanntgemacht wurden, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Disziplinarbehörde den Beschuldigten für den gesamten als Einheit zu wertenden von ihm gebilligten Broschüreninhalt und dessen Verbreitung im Zusammenwirken mit der Textverfasserin verantwortlich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090096.X03

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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