RS Vwgh 2001/10/16 99/09/0253

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
DP/Stmk 1974 §87 idF 1984/033;
DP/Stmk 1974 §89 Abs1 idF 1984/033;

Rechtssatz

Welche Schuldform für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung erforderlich ist, benennt das Gesetz nicht. Da aber beide Schuldformen, nämlich sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, unter den von Lehre und Judikatur für den Anwendungsbereich des Landesdisziplinarrechts auszulegenden Schuldbegriff des StGB fallen, reicht bereits Fahrlässigkeit aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X05

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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