RS Vwgh 2001/10/16 2000/09/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z17;

Rechtssatz

Das bloße "Nicht-in Abrede-Stellen" und Zugestehen, was bereits aufgedeckt wurde, kommt einem umfassenden und freiwilligen Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB nicht gleich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090012.X06

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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