RS Vwgh 2001/10/16 2001/09/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §48;
VStG §24;

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren besteht kein Verbot, den Vertreter einer Verfahrenspartei über seine eigenen persönlichen Wahrnehmungen als Zeugen einzuvernehmen. Wird der Parteienvertreter als Zeuge unter Wahrheitspflicht über seine eigenen Wahrnehmungen einvernommen, so bestehen keine Bedenken dagegen, dass er anschließend wieder als Vertreter einer Partei fungiert.

Schlagworte

Beweise Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090071.X04

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten