RS Vwgh 2001/10/16 2001/09/0071

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a Abs1;
VStG §43;
VStG §51g Abs2;

Rechtssatz

Wenngleich kein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung und Befragung von Zeugen durch eine Partei im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz besteht, verbietet keine Norm, dass eine Verfahrenspartei der Einvernahme von Zeugen beigezogen wird (nach der hg. Rechtsprechung kann es sogar Fälle geben, bei denen sich dies als sachlich erforderlich erweist, zB. für Zwecke einer Identifizierung) und den Zeugen Fragen stellt. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gilt zudem § 51g Abs. 2 VStG, wonach außer dem Verhandlungsleiter auch die Parteien und ihre Vertreter, im Verfahren vor einer Kammer auch die übrigen Mitglieder, berechtigt sind, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Demnach ist in zweiter Instanz den Parteien ein Fragerecht eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090071.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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