RS Vwgh 2001/10/16 98/09/0270

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §51g;
VStG §51i;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/09/0293

Rechtssatz

Ein UVS darf sich bei Würdigung der Aussagen eines Zeugen nicht darauf berufen, dass dieser Zeuge "einen seriösen und glaubwürdigen Eindruck" gemacht habe, wenn ein derartiger Eindruck angesichts der bloß mittelbaren Aufnahme dieser Zeugenaussage (Verlesung gemäß § 51 g Abs. 3 Z. 4 VStG) vor dem erkennenden Senat des UVS nicht entstehen konnte. Dies führt jedoch nicht notwendigerweise dazu, dass die Würdigung der auf zulässige Weise von dem UVS aufgenommenen Zeugenaussage des Zeugen unschlüssig wäre oder etwa den Denkgesetzen widerspräche.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090270.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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