RS Vwgh 2001/10/17 2001/13/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0097 E 17. Oktober 2001 RS 4 (Hier: Die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge unterblieb in den Jahren 1991 und 1993)

Stammrechtssatz

Der bloße Umstand unterbliebener Auszahlungen von Geschäftsführervergütungen (hier: in zwei aufeinander folgenden Jahren) stellt noch kein ausreichendes Indiz für die Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130102.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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