RS Vwgh 2001/10/17 2001/16/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Erwerbsvorgang gilt nur dann als "rückgängig gemacht" im Sinne des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung, dh jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, zur Gänze wiedererlangt (Hinweis E 28. September 2000, 97/16/0326).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160265.X01

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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