RS Vwgh 2001/10/17 99/12/0147

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
GehG 1956 §61 Abs5 idF 1996/375;

Rechtssatz

Die Berücksichtigung von Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, ist nur im Wege der Einrechnung in die Lehrverpflichtung möglich. Ist eine solche Einrechnung im Gesetz festgelegt (§ 9 Abs 1 und 2 BLVG) oder vom zuständigen Bundesministerium nach Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung angeordnet worden, so kann sie, sofern sich daraus im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, die Voraussetzung für eine besondere Vergütung nach § 61 GehG 1956 bilden. Soweit eine solche Einrechnung nicht erfolgt, weil die Nebenleistung keine ins Gewicht fallende zusätzliche Belastung des Lehrers bedeutet, ist sie ohne besondere Vergütung zu erbringen (Hinweis E 7.3.1983, 82/12/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120147.X03

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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