RS Vwgh 2001/10/17 96/08/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §10 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z4;
ASVG §74 Abs3 Z2;
ASVG §8 Abs1 Z3 litc;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §3 Abs5 lita;

Rechtssatz

Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht verstehen unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats (Hinweis SVSlg 2397; Arb 10.014 und 11.081; OGH 17.5.2000, 9 ObA 75/00w = ARD 5140/39/2000). Diesem von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Begriff eines Volontärs entspricht auch § 3 Abs 5 lit a AuslBG. Maßgebend für ein Volontärsverhältnis im Sinne des § 3 Abs 5 AuslBG ist, dass Ausländer ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltsanspruch gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen in Österreich eingesetzt werden (Hinweis E 26. September 1991, 91/09/0058; E 19. Oktober 1995, 94/09/0186; E 7. Juli 1999, 97/09/0256). Es macht auch keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinne des § 2 Abs 2 lit e AuslBG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt (Hinweis E 7. Juli 1999, 97/09/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080101.X02

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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