RS Vwgh 2001/10/17 99/13/0002

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §46;
KommStG 1993 §16 Abs2;

Rechtssatz

Aus der im § 46 GSVG im Einzelnen geregelten Befreiung von der Entrichtung bundesrechtlich geregelter öffentlicher Abgaben ist aus dem Grunde der Bestimmung des § 16 Abs 2 KommStG 1993 nichts zu gewinnen, nach welcher in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nicht für die Kommunalsteuer gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130002.X05

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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