RS Vwgh 2001/10/17 2000/16/0213

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0202 B 1. September 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0577 E 24. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Übereignung eines Unternehmens iSd § 12 Abs 1 Wr LAO liegt dann vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Bei Gastronomieunternehmen zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Der Unternehmer muss dabei in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 20. September 1996, 93/17/0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160213.X01

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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