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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0127 E 14. September 1994 RS 3Hier: Soweit die belangte Behörde das wichtige dienstliche Interesse mit der schweren Erschütterung ihres Vertrauens zur Fähigkeit des Beschwerdeführers eine Gruppe im Sicherheitsbüro zu leiten begründet, finden die allgemein gehaltenen Vorwürfe nicht in konkreten Feststellungen, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren gewonnen wurden, ihre Deckung. Die belangte Behörde hat aber das wichtige dienstliche Interesse an der hier strittigen Personalmaßnahme auch mit dem Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten im Sicherheitsbüro begründet. Der Vertrauensverlust war als geeigenet anzusehen, ein wichtiges dienstliches Interesse an der (von ihr als qualifiziert gewerteten) Verwendungsänderung zu begründen.Stammrechtssatz
Das für eine - zumal infolge Abzugsinteresses ausgesprochene - Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen (des Betroffenen), deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren, ungeachtet eines allfälligen Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere in der Rechtssphäre des Beamten begründete Umstände begründet sein (Hier: Die Feststellungen des Disziplinarverfahrens reichen zwar für die Annahme von schuldhaften Pflichtverletzungen nicht aus, der Beamte hatte aber als Anstaltsleiter einer Haftanstalt im Zuge von Lockerungen des Vollzugs Sicherheitsüberlegungen hintangestellt, mag auch die dienstvorgesetzte Behörde möglicherweise seinerzeit durch verschiedene Handlungen bzw Unterlassungen diese Haltung des Beamten sogar gefördert haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120053.X04Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010