RS Vwgh 2001/10/17 2001/16/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §7 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Prozessparteien über die Kostentragung können nur im Verhältnis zwischen ihnen selbst wirksam sein und vermögen nicht die öffentlich-rechtliche (alleinige) Zahlungspflicht des Klägers für die Gerichtsgebühren zu verdrängen. Ein Ausnahmefall zu § 7 Abs 1 Z 1 GGG, welcher die Zahlungspflicht des Klägers ausschließen oder beschränken würde, liegt im Beschwerdefall daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160347.X04

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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