RS Vwgh 2001/10/17 98/08/0389

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
GewO 1973 §238;
GewO 1994 §131;

Rechtssatz

Dadurch, dass eine Person Inventargegenstände und einen Großteil der Ware eines Betriebes kauft, erwirbt sie im Wege von Veräußerungsgeschäften die nach Betriebsart bzw Betriebsgegenstand wesentlichen Betriebsmittel, weshalb sie ungeachtet des Umstandes, dass sie die Betriebsräumlichkeiten nicht von der Betriebsvorgängerin, sondern von einem Dritten (etwa Immobilienverwaltung) erworben hat, als Erwerberin bzw Betriebsnachfolgerin gemäß § 67 Abs 4 ASVG anzusehen ist (Hinweis E 14. November 1995, 94/08/0187). Der Standort zählt dann zu den wesentlichen Betriebsmitteln, wenn er für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, wie etwa im Falle von Gastronomiebetrieben (Hinweis E 30. September 1997, 95/08/0348). Beim Bestattergewerbe bildet die wesentliche Betriebsgrundlage die - standortgebundene - Konzession, ohne die das Gewerbe - an den für seine Ausübung bewilligten Standorten - nicht betrieben werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080389.X02

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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