RS Vwgh 2001/10/17 2000/13/0157

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;

Rechtssatz

Das Ausmaß des Parteiengehörs ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zu sehen. Einer Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Parteien des Abgabenverfahrens Stellung nehmen konnten. Hiernach bestimmen sich Inhalt und Ausmaß des Parteiengehörs. Naturgemäß sind nur solche Tatsachen der Partei vor Abschluss des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen, die in der Sache überhaupt wesentlich, also entscheidungswesentlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130157.X01

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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