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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Das Ausmaß des Parteiengehörs ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zu sehen. Einer Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Parteien des Abgabenverfahrens Stellung nehmen konnten. Hiernach bestimmen sich Inhalt und Ausmaß des Parteiengehörs. Naturgemäß sind nur solche Tatsachen der Partei vor Abschluss des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen, die in der Sache überhaupt wesentlich, also entscheidungswesentlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130157.X01Im RIS seit
04.03.2002