RS Vwgh 2001/10/17 2001/16/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;
ZPO §204;

Rechtssatz

Die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Nichts anderes kann für den Vergleich gelten, zumal das GGG an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist jedenfalls nicht Sache des Kostenbeamten, zu prüfen, ob der Richter die von Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 (1990), Rz 1354, aufgelisteten Vergleichshindernisse beachtet hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160347.X02

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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