RS Vwgh 2001/10/17 99/08/0023

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §35 Abs1;
AlVG 1977 §37;

Rechtssatz

Der Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe bestimmt sich nicht allein nach der tatsächlichen Zahlung, sofern der Anspruch über diesen Zeitpunkt hinausreicht, jedoch (noch) nicht liquidiert worden ist. Eine Unterbrechung im Sinne des § 37 AlVG liegt nur dann vor, wenn die Dauer des Notstandshilfeanspruches im Sinne des § 35 Abs 1 AlVG ausgeschöpft ist und ein deshalb erforderlicher neuer Antrag nicht gestellt wurde, wenn der Anspruch bescheidmäßig beendet wurde oder wenn sich der Arbeitslose vom Bezug abmeldet. Eine tatsächliche Beendigung der Leistung vor dem Ende des Anspruches wegen Anrechnung von Einkünften ohne Erlassung eines Bescheides reicht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080023.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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