RS Vfgh 2002/11/25 B1144/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
Wr BauO 1930 §44 Abs7

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Enteignungsbescheid nach der Wr Bauordnung als gegenstandslos infolge materieller Klaglosstellung; Wegfall der Beschwer infolge Außerkrafttretens des Bescheides von Gesetzes wegen; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid ist gemäß §44 Abs7 Wr BauO 1930 von Gesetzes wegen mit Ablauf des 21.09.02 außer Kraft getreten, da die Enteignungswerberin die festgesetzte Entschädigung nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Enteignungsbescheides an die Enteignungsgegner zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters ausgezahlt oder zu ihren Gunsten bei Gericht hinterlegt hatte. Die belangte Behörde hat am 09.10.02 aufgrund des anhängigen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof zur Klarstellung einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid erlassen.

Entscheidungstexte

  • B 1144/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 B 1144/02

Schlagworte

Baurecht, Enteignung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1144.2002

Dokumentnummer

JFR_09978875_02B01144_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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