RS Vfgh 2002/11/25 B816/00

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art15 Abs9
Tir GVG 1996 §6 Abs1 lita
Tir GVG 1996 §6 Abs1 litb
Tir GVG 1996 §19

Rechtssatz

Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Eigentumsübertragung an den Meistbietenden nach Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung wirtschaftlich gesunder land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und mangels Selbstbewirtschaftung; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen eine Vorschrift des Tir GVG 1996 über das Verfahren bei der Zuschlagserteilung angesichts der Erforderlichkeit einer solchen Regelung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Versteigerung exekutive, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Annexmaterie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B816.2000

Dokumentnummer

JFR_09978875_00B00816_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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