RS Vwgh 2001/10/17 96/08/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

BehindertenG Stmk 1964 §40 Abs2 idF 1993/080;
JN §66 Abs1;
SHG Stmk 1977 §34;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0012 E 18. Juni 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. Der Aufenthaltsort muß allerdings bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis E 2.12.1987, 87/03/0189)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080120.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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