RS Vwgh 2001/10/17 2000/13/0006

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §92 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1a;

Rechtssatz

Wie sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 21 Abs 1 UStG 1994 ohne behördliches Dazutun unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, kann auch für die im Gesetz statuierte Vorverlegung der in § 21 Abs 1 UStG 1994 normierten Zeitpunkte durch die Ausübung des dem Steuerpflichtigen mit der Regelung des § 21 Abs 1a UStG 1994 eingeräumten Wahlrechtes in Richtung eines Unterlassens der Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung nichts anderes gelten. Es stellt die Erlassung eines Bescheides auch kein für die Partei notwendiges Mittel zur Verteidigung ihrer Rechte dar. Besteht die einzige Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung in der Vorverlegung der darauf folgenden Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen, dann steht dem Abgabepflichtigen ohnehin die Möglichkeit offen, den Streit über den Eintritt der Vorverlegung der Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen im Wege der Bekämpfung festgesetzter Säumniszuschläge auszutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130006.X03

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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