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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses männlicher Personen vom Bezug einer Teilzeitbeihilfe auch im Karenzgeldgesetz unter Hinweis auf die VorjudikaturRechtssatz
Zulässigkeit eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen im KarenzgeldG.
Im vorliegenden Antrag werden die Gesetzesbestimmungen, deren Aufhebung beantragt wird, zwar mit allen zum KarenzgeldG ergangenen Novellen und insofern undeutlich bezeichnet; allerdings gibt das antragstellende Gericht die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen unter Pkt. 4.1. seines Antrags wörtlich wieder, woraus eindeutig ersichtlich ist, daß §14 Abs1 KarenzgeldG idF der Novelle BGBl I 153/1999 Gegenstand der Anfechtung ist.Im vorliegenden Antrag werden die Gesetzesbestimmungen, deren Aufhebung beantragt wird, zwar mit allen zum KarenzgeldG ergangenen Novellen und insofern undeutlich bezeichnet; allerdings gibt das antragstellende Gericht die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen unter Pkt. 4.1. seines Antrags wörtlich wieder, woraus eindeutig ersichtlich ist, daß §14 Abs1 KarenzgeldG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 1999, Gegenstand der Anfechtung ist.
Das Wort "Mütter" in §1 Z2 sowie in der Überschriftsbezeichnung zu Abschnitt 3 KarenzgeldG, BGBl I 47/1997, und §14 Abs1 KarenzgeldG, BGBl I 47/1997 idF BGBl I 153/1999, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Das Wort "Mütter" in §1 Z2 sowie in der Überschriftsbezeichnung zu Abschnitt 3 KarenzgeldG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 1997,, und §14 Abs1 KarenzgeldG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 1999,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
§14 KarenzgeldG schließt - gleich den vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen im BetriebshilfeG (VfSlg 15054/1997) bzw GSVG (VfSlg 15961/2000) - in völlig undifferenzierter Weise männliche Personen vom Empfang einer Teilzeitbeihilfe aus. Dem Verfassungsgerichtshof ist (den Bedenken des antragstellenden Gerichtes folgend) auch in diesem Fall kein sachlicher Grund für diese rein nach dem Geschlecht einer Person unterscheidende Regelung erkennbar.
Zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage ist es erforderlich, den gesamten §14 Abs1 KarenzgeldG als verfassungswidrig aufzuheben; bei Aufhebung lediglich einzelner Wörter oder Wortfolgen verbliebe ein unverständlicher Gesetzestorso. Auch wird durch die Aufhebung des §14 Abs1 KarenzgeldG der Anspruch als solches aufgrund der verbleibenden Absätze 2 bis 5 KarenzgeldG nicht beseitigt, weshalb die Vollziehbarkeit weiterhin gewährleistet bleibt. Gleichzeitig waren auch die Worte "Mütter" in §1 Z2 sowie in der Überschriftsbezeichnung zu Abschnitt 3 KarenzgeldG als verfassungswidrig aufzuheben, damit die Leistung künftig auch Vätern zusteht.
Schlagworte
geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann, Karenzgeld, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G293.2002Dokumentnummer
JFR_09978875_02G00293_01