RS Vwgh 2001/10/17 2001/16/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Rechtssatz

Es ist typisch, dass auch den Parteien ohnehin zustehende Ansprüche zum Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches gemacht werden (Hinweis E 26.4.2001, 2001/16/0186). Entscheidend ist für die Höhe der Pauschalgebühr allein der Vergleichsinhalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160347.X01

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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