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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs3;Rechtssatz
Dass die mit dem Betrieb der Einrichtung einer Werksküche verbundenen Ausgaben die durch den Verkauf von Essenbons erzielten Einnahmen beträchtlich übersteigen, ändert am Vorliegen einer Erzielung von Einnahmen nichts, weil die Absicht zur Erzielung eines Gewinns für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nach § 2 Abs 1 vorletzter Satz KStG 1988 nicht gefordert wird, sodass ein Betrieb gewerblicher Art auch dann vorliegt, wenn Leistungen unter den Selbstkosten erbracht werden. Von einer auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit durch den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geführten Betrieb ist dann zu sprechen, wenn die Einnahmen - unabhängig von den Ausgaben - eine Höhe erreichen, die für eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130002.X06Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013