RS Vwgh 2001/10/17 2001/16/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §11;
GrEStG 1987 §17;
GrEStG 1987 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/16/0099 E 14. November 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschriften des § 11 GrEStG 1987 (nunmehr § 17 GrEStG 1987 idF 1994/682) über die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer setzen voraus, daß die Steuerschuld bereits nach § 8 GrEStG 1987 entstanden ist (Hinweis E 12.4.1984, 83/16/0074; E 26.1.1989, 88/16/0030). Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung abhängig, so kann die Steuerschuld vor ihrem Eintritt nicht entstehen. Wenn die Grunderwerbsteuer dessen ungeachtet festgesetzt wurde, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der in § 11 GrEStG 1987 normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160265.X02

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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