RS Vwgh 2001/10/17 99/08/0086

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §311;
ASVG §70 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen § 70 Abs 2 ASVG in (wenn auch gewiss nicht allzu häufigen) Fällen, in denen erst durch die Leistung eines Überweisungsbetrages einander deckende Beitragszeiten nach dem ASVG zustandekommen, nicht anzuwenden sein sollte. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die Anwendung des § 70 Abs 2 ASVG sogar geboten. Es ist zwar einzuräumen, dass der Gesetzgeber einen solchen Fall insoweit nicht bedacht hat, als die Fristbestimmung des § 70 Abs 2 ASVG darauf nicht zu passen scheint; es spricht aber nichts dagegen, im Interesse der Rechtssicherheit die dreijährige Frist analog anzuwenden und den Beginn ihres Laufes dem gemäß auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides betreffend den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu beziehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080086.X02

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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