RS Vwgh 2001/10/17 96/12/0053

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0057 E 26. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für eine Versetzung nach § 38 Abs 2 BDG genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Hinweis E 18.3.1985, 83/12/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120053.X03

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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