RS Vfgh 2002/11/25 B1176/01 - B459/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
GGG 1984 TP1
GGG 1984 §18 Abs2 Z2

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung eines Ergänzungsbetrages zu Gerichtsgebühren wegen einer Klage auf Zahlung von Mietzinsrückständen und wegen eines Räumungsbegehrens; Begriff des Wertes im Gerichtsgebührengesetz ausreichend bestimmt; keine Begründung einer neuerlichen Gebührenpflicht durch Verzicht auf den Räumungstitel

Rechtssatz

Soweit §18 Abs2 Z2 GGG von einem "Wert" spricht, ist es offenkundig, daß dafür die Vorschriften über die Bewertung des Streitgegenstandes in §14 bis §17 GGG heranzuziehen sind, die grundsätzlich auf die Bewertungsbestimmungen der JN verweisen (§14 GGG).

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß aus den in der Entscheidung zitierten Erkenntnissen des VwGH etwas für die Frage abgeleitet werden kann, die zwischen den Parteien strittig ist. Entscheidend ist vielmehr, daß der Beschwerdeführer durch seinen Verzicht darauf, vom zuvor geschaffenen Exekutionstitel Gebrauch zu machen, allenfalls über jenen Anspruch disponierte, den auch dieser Exekutionstitel betraf, offenkundig aber über keinen anderen Anspruch. Der Anspruch, den jener Exekutionstitel betraf, ist aber der Anspruch auf Räumung, den der Beschwerdeführer bereits mit seiner Klage geltend gemacht und für den er die Pauschalgebühr entrichtet hatte.

Siehe auch E v 08.10.03, B459/02: denkunmögliche Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr trotz pünktlicher Zahlung der im Vergleich vereinbarten Raten und des Akontos auf den reduzierten Mietzins; keine Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung des Mietzinses auf unbestimmte Zeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Determinierungsgebot, Mietenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1176.2001

Dokumentnummer

JFR_09978875_01B01176_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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