RS Vfgh 2002/11/25 KI-4/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §15
VfGG §42
VfGG §48

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und dem Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht hinsichtlich einer rückwirkenden Geltendmachung einer Berufsunfähigkeitspension mangels hinreichender Deutlichkeit des Begehrens

Rechtssatz

Aus dem Antrag wird nicht einmal klar, ob die Klärung eines bejahenden oder eines verneinenden Kompetenzkonflikts begehrt wird:

Es wird die Befassung des Gerichts dargelegt, aber weder wird explizit behauptet noch geht aus dem Antrag implizit hervor, ob das Gericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in Anspruch genommen oder aber diese verneint hat. Die Antragstellerin sieht ein Schreiben der PVAng - entgegen dessen Intention - offenbar als Erledigung in der Sache an, legt aber nicht dar, ob sie es als Verneinung der Kompetenz oder als Abweisung des Begehrens qualifiziert.

Aus dem Antrag wird sohin weder zureichend deutlich, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gegeben sind, noch wird das konkrete Begehren der Antragstellerin mit hinreichender Deutlichkeit klar.

Entscheidungstexte

  • K I-4/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 K I-4/02

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitsfähigkeit geminderte, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:KI4.2002

Dokumentnummer

JFR_09978875_02K00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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