RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2 Z1;
ALSAG 1989 §10 Abs2 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §68;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft steht zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 10 Abs 2 ALSAG 1989 nur eine Frist von 6 Wochen ab Einlangen des Feststellungsbescheides zur Verfügung. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass fundamentale Verfahrensrechte von Parteien beschnitten und diese an der effizienten Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen gehindert werden. Weil man dem Gesetzgeber aber nicht unterstellen kann, er habe eine Beschneidung von Parteienrechten in Kauf nehmen wollen, kann der Umstand der knapp bemessenen Frist nur bedeuten, dass die Aufsichtsbehörde nur in den Fällen, in denen sich bei Wahrung der Verfahrensgrundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens die Unrichtigkeit bzw. Aktenwidrigkeit des festgestellten Sachverhaltes oder die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zeigt, zu einem Vorgehen nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 berechtigt ist. Bei einem Vorgehen nach § 10 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall (Aktenwidrigkeit) und Z. 2 (inhaltliche Rechtswidrigkeit) ALSAG 1989 wird in der Regel kein besonders langes Ermittlungsverfahren notwendig sein, sodass hinsichtlich dieser Tatbestände die kurze Frist weniger Probleme bieten dürfte. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 2 Z 1 erster Fall ALSAG 1989 wird hingegen wegen dieser Fristsetzung regelmäßig nur dann möglich sein, wenn die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahme offenkundig ist oder es für diese Feststellung keines langen Ermittlungsverfahrens bedarf. Der Gesetzgeber wollte offenbar die Handhabung des Aufsichtsrechtes - zur Korrektur ungleicher Wettbewerbsbedingungen durch den uneinheitlichen Vollzug dieser Bestimmung (vor allem) auf der Ebene der Bezirkshauptmannschaften (vgl. die Erläuterungen der RV zur AWG-Novelle 1998, GP XX RV 1201, 21 und 29, betreffend § 4 Abs. 3 AWG 1990 idF 1998/I/151 und § 10 Abs. 2 ALSAG 1989) - im letztgenannten Fall auf die Fälle beschränken, wo die Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung sofort in Auge springt, offenkundig oder leicht feststellbar ist. In allen anderen Fällen, wo ein die Frist von sechs Wochen übersteigendes Ermittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde zur Feststellung der Unrichtigkeit des von der Unterbehörde festgestellten Sachverhaltes notwendig wäre, steht ihr nur die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 68 AVG - bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen - offen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070003.X05

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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