RS Vwgh 2001/10/18 2001/07/0074

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Rechtssatz

Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung iSd § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070074.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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