RS Vwgh 2001/10/18 2001/07/0074

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob die in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einwendungen, die sich auf ein Gutachten vom 25. Oktober 2000 stützen, infolge der Verhandlung vom 25. Oktober 2000 von den damit verbundenen Präklusionswirkungen erfasst sind oder ob sie als rechtzeitig erhoben anzusehen sind, hängt davon ab, ob zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand Identität bestand und die vorgelegten Planunterlagen ausreichten, der Bfin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren brauchte (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 42 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 E. 12, 14 zitierte, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Judikatur).

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070074.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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