TE Vfgh Beschluss 2005/9/27 B224/04

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BAO §94, §244
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Ablehnung des Referenten in mehreren beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungsverfahren wegen Befangenheit mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 7. Jänner 2004 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Ablehnung des Referenten in mehreren beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen, die Einschreiterin betreffenden Berufungsverfahren wegen Befangenheit mit näherer Begründung abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 7. Jänner 2004 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Ablehnung des Referenten in mehreren beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen, die Einschreiterin betreffenden Berufungsverfahren wegen Befangenheit mit näherer Begründung abgewiesen.

In dieser Erledigung wird ua. Folgendes ausgeführt:

"Rechtsbelehrung

Gegen diese nur das Verfahren betreffende Verfügung ist gemäß §244 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof gegen die die Angelegenheit abschließende Berufungsentscheidung angefochten werden."

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat - ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob es sich bei der bekämpften Erledigung überhaupt um einen nach Art144 B-VG anfechtbaren Bescheid handelt - über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat - ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob es sich bei der bekämpften Erledigung überhaupt um einen nach Art144 B-VG anfechtbaren Bescheid handelt - über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Nach Art144 letzter Satz B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde jedenfalls erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

2. Die im vorliegenden Fall bekämpfte Erledigung ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung gemäß §94 BAO, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel gemäß §244 BAO nicht zulässig ist. Im Hinblick darauf kann diese Verfügung auch vor dem Verfassungsgerichtshof erst mit Beschwerde gegen den die Rechtssache erledigenden Berufungsbescheid angefochten werden.

3. Die Beschwerde ist daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gem §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Finanzverfahren, Rechtsmittel, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B224.2004

Dokumentnummer

JFT_09949073_04B00224_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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