RS Vwgh 2001/10/19 99/02/0241

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0130 E 30. Juni 2000 RS 1 (hier mit dem Hinwewis, dass auch die Verwendung von Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist)

Stammrechtssatz

Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten STRENGEN MAßSTABES bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO muss die Möglichkeit, in angemessener Entfernung zum Sitz des Unternehmens einen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden (Hinweis VwGH E 4.2.1994, 93/02/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020241.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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