RS Vwgh 2001/10/19 2001/02/0152

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0221 E 29. Mai 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Verweis auf das Berufungsvorbringen im Verwaltungsverfahren vermag die erforderliche Dartuung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020152.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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