RS Vfgh 2002/11/25 A2/01 - A141/02, A142/02, A2/01 ua, A144/02 ua

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §85 Abs2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung in einem Klagsverfahren gegen den Bund wegen eines Staatshaftungsanspruchs mangels Zuständigkeit des VfGH bzw mangels Eignung für die vorläufige Sicherung des Anspruches

Rechtssatz

Selbst unter der Annahme, dass der Verfassungsgerichtshof zur Erlassung einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein kraft Gemeinschaftsrechts berufen sein sollte, würde es im vorliegenden Fall an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung des von den Klägern begehrten Inhalts fehlen:

Im Klagsverfahren geht es nämlich um einen Anspruch nach Art eines Schadenersatzes für eine behaupteterweise bereits geschehene Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (hier: EuGH-Verfahren betr handelsrechtliche Offenlegungspflicht noch anhängig), während der nunmehr gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung für die vorläufige Sicherung eben dieses Anspruches nicht geeignet ist.

(ebenso: A141/02 und A142/02, beide B v 25.11.02).

Siehe auch A2/01 ua, B v 24.02.03: Zurückweisung modifizierter Anträge:

Das Klagebegehren ist auf eine Geldleistung gerichtet. Die Gefährdung, die zu bescheinigen wäre, müsste daher ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei betreffen, das zur Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Hereinbringung der Forderung im Falle des Obsiegens des Klägers führen könnte (vgl im Bereich des zivilgerichtlichen Verfahrens zur Sicherung von Geldforderungen auch § 379 Abs 2 Z 1 EO). Bei einer Klage gegen den Bund besteht eine solche Gefährdung ganz offensichtlich nicht und wurde von den gefährdeten Parteien auch nicht behauptet. Die gegenständlichen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind nicht geeignet, die klägerischen Ansprüche zu sichern.Das Klagebegehren ist auf eine Geldleistung gerichtet. Die Gefährdung, die zu bescheinigen wäre, müsste daher ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei betreffen, das zur Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Hereinbringung der Forderung im Falle des Obsiegens des Klägers führen könnte vergleiche im Bereich des zivilgerichtlichen Verfahrens zur Sicherung von Geldforderungen auch Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO). Bei einer Klage gegen den Bund besteht eine solche Gefährdung ganz offensichtlich nicht und wurde von den gefährdeten Parteien auch nicht behauptet. Die gegenständlichen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind nicht geeignet, die klägerischen Ansprüche zu sichern.

(ebenso: A144/02 ua, B v 24.02.03).

Entscheidungstexte

  • A 2/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 A 2/01
  • A 141/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 A 141/02
  • A 142/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 A 142/02
  • A 2/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2003 A 2/01 ua
  • A 144/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2003 A 144/02 ua

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfügung einstweilige, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A2.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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