RS Vwgh 2001/10/22 2001/19/0048

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist eine Erwerbstätigkeit gemeint. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbstständig als auch der unselbstständig Erwerbstätigen ist, dass sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die (ihrem Typus nach) die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, dass bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (Hinweis E 13. November 1990, 89/08/0229, VwSlg 13308 A/1990). Hier: keine Erwerbstätigkeit aufgrund des Amtes einer Stadträtin einer niederösterreichischen Stadtgemeinde, welche nicht über ein eigenes Statut verfügt; das Einkommen aus dieser Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit im Verständnis des § 12 Abs. 1 AlVG nicht entgegen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190048.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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