RS Vwgh 2001/10/23 2001/11/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall bestehen zu Recht begründete Bedenken betreffend das aufrechte Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung des Inhaltes, wie sie die betreffende Person innehat, im Hinblick auf die amtsärztlichen Äußerungen, insbesondere die amtsärztliche Einschätzung, auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei der Verdacht auf das Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms (laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch: bei einer Hirnschädigung auftretendes Syndrom) gegeben. Auch die Einschätzung, dass bei Vorliegen einer massiven Verlangsamung im Reaktionsvermögen und in der Gedankenführung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr bestünde, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unrichtig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110272.X02

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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