RS Vwgh 2001/10/23 2000/11/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1151 Abs1;
AZG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die ausschließliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber zählt nicht zu den Wesensmerkmalen des Arbeitsvertrages (siehe u.a. Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 20, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0038). Auch befristete oder nebenberufliche Tätigkeiten und Teilzeitarbeit unterliegen dem Arbeitsvertragsrecht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110243.X04

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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