RS Vwgh 2001/10/23 2001/11/0295

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Veröffentlicht am 23.10.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen sind verwerflich. Berücksichtigt man zudem die Schwere der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers anlässlich der Übertretung vom 11. August 1999 sowie den Umstand, dass ihn auch die im Jahr 1996 erfolgte Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes sowie die damals erfolgte vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen nicht davon abgehalten haben, am 11. August 1999 neuerlich ein Alkoholdelikt im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begehen, kann die Auffassung, der Beschwerdeführer sei für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 30. August 1999, als verkehrsunzuverlässig anzusehen gewesen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls noch eine weitere Übertretung der StVO 1960 zu verantworten hat oder nicht, kann demnach auf sich beruhen. Desgleichen ist es unerheblich, welche Entziehungszeiten die Bezirksverwaltungsbehörden bei Konstellationen wie der vorliegenden üblicherweise festsetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110295.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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