RS Vfgh 2002/11/26 B993/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

70 Schulen
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundes-SchulaufsichtsG §11 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates mangels ausreichender Begründung der Auswahlentscheidung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat es letztlich insbesondere verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen den Beschwerdeführer und die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen des Beschwerdeführers zu begründen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als die belangte Behörde - freilich ohne jede Begründung - insoferne eine vom Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates abweichende Beurteilung vornahm, als sie die Qualifikation des Beschwerdeführers und der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin gleich wertete.

Siehe auch VfSg 15925/2000 betreffend dieselbe Bewerbung desselben Beschwerdeführers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Schulen, Schulbehörden (des Bundes)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B993.2001

Dokumentnummer

JFR_09978874_01B00993_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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