RS Vwgh 2001/10/23 2000/11/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs2;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs6;
AZG §28 Abs3 idF 1994/446;
AZG §28 Abs4 idF 1994/446;
EURallg;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthält bereits die Angabe, dass die dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen bei der Beschäftigung eines Lenkers im internationalen Straßenverkehr begangen wurden. Dieser Umstand war zwar nicht für die Eignung dieser Aufforderung als Verfolgungshandlung maßgebend (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300); dass die dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen im "internationalen Straßenverkehr" - dafür ist erforderlich, dass zumindest eine Grenze überschritten wird (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zlen. 2000/11/0292, 0293) - begangen wurden, ist jedoch wesentlich für die Anwendung des § 28 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz. Nur wenn dies der Fall war, war die Behörde - im Rahmen der gemäß § 44a Z. 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses erforderlichen Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist - im Sinne des § 28 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz berechtigt, unabhängig von der tatsächlichen Fahrtstrecke als verletzte Verwaltungsvorschrift das entsprechende Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 anzuführen. Nur wenn die Verstöße im internationalen Straßenverkehr begangen wurden, war auch gemäß § 28 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz die Verjährungsfrist von einem Jahr anzuwenden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110273.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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