RS Vwgh 2001/10/23 2001/11/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §37;
KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §82 Abs8;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache hinaus. Im vorliegenden Fall ist ein Feststellungsbescheid des Inhalts, ein von einer Person mit Hauptwohnsitz (oder Sitz) im Inland in das Bundesgebiet eingebrachtes und verwendetes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen habe seinen dauernden Standort nicht im Inland (weshalb seine Verwendung ohne Zulassung nach § 37 KFG 1967 auch nach Ablauf der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig ist und Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nicht abzuliefern sind), zulässig. Freilich stünde ein auf Antrag erlassener positiver Feststellungsbescheid bei geänderten Verhältnissen einem - von Amts wegen erlassenen - neuerlichen Feststellungsbescheid nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110288.X02

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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