RS Vwgh 2001/10/24 2000/17/0017

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §289 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs3c idF 2001/I/061;

Rechtssatz

Nach § 289 Abs 1 erster Satz BAO hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Berufung nicht zurückzuweisen, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, dh neuerlich, und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Es ist über die Berufung ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Erstbescheides oder der Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Die Berufungsbehörde ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) - wenn erforderlich - originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen. Gleiches gilt für den nach den Bestimmungen des ZollRDG eingerichteten Berufungssenat. Es liegt ein Begründungsmangel vor, wenn dieser Berufungssenat die Beweiswürdigung nicht selbst vornimmt und die wesentlichen Erwägungsgründe seiner eigenen Beweiswürdigung in der Begründung nicht darstellt, sondern die Beweiswürdigung der ersten Rechtsstufe erkennbar bloß einer Schlüssigkeitsprüfung unterzieht und ungeachtet allfälliger anderer Ergebnisse, zu der eine eigene Würdigung der Beweise hätte führen können, übernimmt.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170017.X03

Im RIS seit

14.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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