RS Vfgh 2002/11/26 B1232/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ÄrzteG 1998 §112
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §7, §7a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer wegen Unterlassung der Ermittlungen in entscheidenden Punkten, Übergehung des Parteienvorbringens und des Akteninhaltes sowie wegen Fehlens nachvollziehbarer Abwägungen

Rechtssatz

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf §7a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung "doktorinwien 9/2001", der "die verfahrensgegenständliche Beitragsvorschreibung ab 1.7.2001" zur Folge hatte.

Im angefochtenen Bescheid findet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen (neuerlichen) Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestellt hat, überhaupt keine Berücksichtigung.

Beitragsvorschreibung nicht erwiesen.

Obwohl der Beschwerdeführer Nachweise vorlegte, die aus seiner Sicht eine vollständige Befreiung bewirken hätten müssen, hat es die Behörde gänzlich unterlassen, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und zu begründen, warum die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach §7 Abs1 lita der Satzung weggefallen seien. Dass die Beurteilung des Vorliegens von behaupteten Befreiungsumständen und die sich daraus ergebende rechtliche Konsequenz der Subsumtion eines Sachverhaltes unter §7 Abs1 lita oder b leg.cit. etwas anderes ist als die Beitragsvorschreibung selbst, ist offenkundig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1232.2002

Dokumentnummer

JFR_09978874_02B01232_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten