RS Vwgh 2001/10/24 99/04/0230

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §31;
GewO 1994 §349 Abs4;
GewO 1994 §349;

Rechtssatz

Selbst unter der Annahme, dass die unter der Bezeichnung "Kopierer" gehandelten Vervielfältigungsmaschinen in Wahrheit Druckmaschinen seien, die technisch und auch wirtschaftlich zur Massenherstellung geeignet seien, so bedeutet dies im Hinblick auf § 31 GewO 1994 (noch) nicht zwingend, dass jegliche Tätigkeit mit einem "Kopierer" (als für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren) in den Vorbehaltsbereich der Drucker (und Druckformenhersteller) fällt, da nicht sämtliche unter der Bezeichnung "Kopierer" gehandelten Vervielfältigungsmaschinen zur Massenherstellung geeignete "Druckmaschinen" sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999040230.X03

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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