RS VwGH Erkenntnis 2001/10/24 2001/17/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Für das Vorliegen einer zulässigen Vorstellung ist es ausschlaggebend, ob für die Vorstellungsbehörde auf Grund der - wenn auch knappen - Angaben in der Vorstellung erkennbar ist, gegen welchen Bescheid sich die Vorstellung richten möchte (Hinweis E 26. Jänner 1995, 94/06/0226; E 2. Juli 1998, 97/06/0063.

Im RIS seit
13.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten