RS Vwgh 2001/10/24 2001/17/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

E3R E03304000
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art1 Abs1 lita;
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art1 Abs4;
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art2 litd;
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art6;
ABGB §1175;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
EGVG Art2 Abs4;

Rechtssatz

Betriebsinhaber sind nach Art 1 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 3508/92 physische oder juristische Personen oder Vereinigungen von physischen oder juristischen Personen, ohne dass es auf den rechtlichen Status dieser Vereinigungen und ihrer Mitglieder auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ankommt. Die Anführung von Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen als eigenen Fall eines "Betriebsinhabers" in Art 1 Abs 4 dieser Verordnung macht jedoch nur dann Sinn, wenn es sich bei dieser Vereinigung nicht ihrerseits um eine juristische Person handeln würde. Es kann folglich keinem Zweifel unterliegen, dass die Vereinigung natürlicher Personen zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zum Zwecke der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter den dritten Fall des Art 1 Abs 4 der in Rede stehenden Verordnung fällt und damit als "Betriebsinhaber" in Betracht kommt. Dem "Betriebsinhaber" ist aber das Antragsrecht und damit auch die Parteifähigkeit im Verfahren zur Erlangung einer Beihilfe im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeräumt. Da der Betrieb die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates umfasst, ergibt sich, dass Betriebe, die von verschiedenen Gesellschaften nach bürgerlichem Recht als Betriebsinhaber verwaltet werden, keinen einheitlichen Betrieb bilden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170082.X02

Im RIS seit

15.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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