RS Vfgh 2002/11/26 G26/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
beobachten
merken

Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RückstellungsG Drittes §14
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Dritten Rückstellungsgesetzes mangels Legitimation; Anrufung der als Gericht einzustufenden Rückstellungsoberkommission zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §14 Abs1 des Dritten RückstellungsG, BGBl 54/1947, mangels Legitimation.Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §14 Abs1 des Dritten RückstellungsG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1947,, mangels Legitimation.

Die Rückstellungskommissionen bestehen nach wie vor. Sie sind zur Entscheidung über Anträge des noch geltenden Dritten RückstellungsG berufen und entfalten bei Bedarf auch tatsächlich ihre Entscheidungstätigkeit (vgl. etwa Oberste Rückstellungskommission beim OGH 30.06.98, Rkv 1/98, JBl. 1998, 731). Es besteht sohin die Möglichkeit eines Verfahrens, in dem die Antragsteller ihre Ansprüche vor der örtlich zuständigen Rückstellungskommission geltend machen können. Im Falle einer Zurückweisung des Antrages könnten sie im Wege des Rekurses an die Rückstellungsoberkommission ihre Bedenken gegen §14 Abs1 des Dritten Rückstellungsgesetzes darlegen und die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG anregen. Die Rückstellungskommissionen sind nämlich als Gerichte zu qualifizieren (vgl. zB VfSlg. 2133/1951 uHa VfSlg. 1949 Anhang 1), der Rückstellungsoberkommission kommt daher als Gericht zweiter Instanz ein Antragsrecht gemäß Art140 B-VG zu.Die Rückstellungskommissionen bestehen nach wie vor. Sie sind zur Entscheidung über Anträge des noch geltenden Dritten RückstellungsG berufen und entfalten bei Bedarf auch tatsächlich ihre Entscheidungstätigkeit vergleiche etwa Oberste Rückstellungskommission beim OGH 30.06.98, Rkv 1/98, JBl. 1998, 731). Es besteht sohin die Möglichkeit eines Verfahrens, in dem die Antragsteller ihre Ansprüche vor der örtlich zuständigen Rückstellungskommission geltend machen können. Im Falle einer Zurückweisung des Antrages könnten sie im Wege des Rekurses an die Rückstellungsoberkommission ihre Bedenken gegen §14 Abs1 des Dritten Rückstellungsgesetzes darlegen und die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG anregen. Die Rückstellungskommissionen sind nämlich als Gerichte zu qualifizieren vergleiche zB VfSlg. 2133/1951 uHa VfSlg. 1949 Anhang 1), der Rückstellungsoberkommission kommt daher als Gericht zweiter Instanz ein Antragsrecht gemäß Art140 B-VG zu.

Entscheidungstexte

  • G 26/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2002 G 26/01

Schlagworte

Gericht, Rückstellung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G26.2001

Dokumentnummer

JFR_09978874_01G00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten